| § 43 BDSG "Bußgeldvorschriften"
| | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| | | 1. entgegen § 30 Absatz 1 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt oder
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| | | 2. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
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| | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
| | (3) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 werden keine Geldbußen verhängt.
| | (4) Eine Meldung, die der Meldepflichtige nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 erteilt hat, oder eine nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgte Benachrichtigung darf in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen ihn oder in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichnete Angehörige des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.
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