| § 24 BDSG "Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen"
| | (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, durch nichtöffentliche Stellen ist zulässig, wenn
| | | 1. sie zur Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder
|
| | | 2. sie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist,
|
| | sofern nicht die Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegen.
| | (2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 22 vorliegen.
|
|
|
|
Möchten Sie die EU Datenschutz-Grundverordnung Schritt für Schritt umsetzen? Wünschen Sie sich konkrete Erläuterungen und durchdachte Checklisten? Streben Sie Datenschutz-Compliance an? Dann ist der PrivazyPlan® genau das Richtige für Sie.
© SecureDataService, Nicholas Vollmer, St.-Johannes-Str. 112, 41849 Wassenberg, Germany, +49 2432 934420-0, info@privazyplan.eu (siehe Impressum / Datenschutz) (18.09.2018) |
|